Allgemeine Bestimmungen
1. Ebene | 2. Ebene | des GvD Nr. 33/2013 | |
---|---|---|---|
Allgemeine Bestimmungen | Programm für Transparenz und Integrität | Art. 10, Abs. 8, Buchst. a | Genehmigung des Zweijahresprogramms der Beschaffungen der Lieferungen und Dienstleistungen für die Programmierungsperiode 2022-2024 und des Dreijahresprogramms.pdf Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 529 vom 05.06.2018 wurde der Bildungsdirektor zum Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und Transparenz für die Schulen staatlicher Art ernannt. |
Allgemeine Akte | Art. 12, Abs. 1, 2 | 1. Allgemeinen Rechtsbestimmungen, die auf Landesebene den Schulbereich regeln: Allgemeinen Rechtsbestimmungen, die auf Landesebene den Schulbereich regeln 2. Rundschreiben des Schulamtsleiters: Rundschreiben des Schulamtsleiters 3. Verhaltenskodizes: • allgemeiner Verhaltenskodex für Lehrpersonen und Schulführungskraft (DPR Nr. 62/2013 – siehe Rundschreiben des Schulamtsleiters Nr. 36/2013): Rundschreiben des Schulamtsleiters Nr. 36/2013) • eigener Verhaltenskodex der Schule für Lehrpersonen und Schulführungskraft: „In Bearbeitung“ • Verhaltenskodex des Landes für das Landespersonal: Verhaltenskodex des Landes für das Landespersonal 4. Schulprogramm Schulprogramm |
|
Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen | Art. 34, Abs. 1, 2 | Verwaltungsmaßnahmen mit allgemeinem Charakter der Schulen, die die Ausübung von Organisationsbefugnissen, Konzessionsbefugnissen, Bescheinigungsbefugnissen, die den Zugang zu öffentlichen Diensten oder die die Zuerkennung von Begünstigungen regeln: • Antrag um Kostenreduzierung oder –erlass bei schulbegleitenden Veranstaltungen für minder bemittelte Familien • Alternativangebot zum Religionsunterricht |
Organisation
1. Ebene | 2. Ebene | des GvD Nr. 33/2013 | |
---|---|---|---|
Organisation | Politisch-administrative Organe | Art. 13, Abs. 1, Buchst. a Art. 14 | In diesem Feld sind die politisch-administrativen Organe samt Angabe ihrer Kompetenzen zu veröffentlichen. Die Schule könnte folgenden Text veröffentlichen: „In der Schule können die Schulführungskraft und der Schulrat als politisch-administrative Organe bezeichnet werden. Zu den Kompetenzen der Schulführungskraft: (laut Art. 13 des LG Nr. 12/2000, unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane) • Der Direktor sorgt für die einheitliche Führung der Schule und ist ihr gesetzlicher Vertreter. Er ist zuständig für die Beziehungen zu den Gewerkschaften. Der Direktor ist der Vorgesetzte des Personals, das der autonomen Schule von Land und Gemeinden zugewiesen wird. • Der Direktor ergreift Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Bildungsprozesse und zur Optimierung der Rahmenbedingungen des Lernens; er fördert das Zusammenwirken der kulturellen, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Angebote am Schulort und in dessen Umfeld, die Ausübung des Rechts der Schüler und Schülerinnen auf Bildung, des Rechts auf Lehrfreiheit, die auch als Freiheit der Forschung und methodisch-didaktischen Innovation verstanden wird, und des primären Erziehungsrechts der Familien. • Unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane der Schule hat der Direktor autonome Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse sowie die Aufgabe, die personellen Ressourcen bestmöglich einzusetzen. In Übereinstimmung mit dem Schulprogramm, den einschlägigen Vorschriften und den vom Kollektivvertrag festgelegten Grundsätzen und Kriterien weist der Direktor dem Schulpersonal die Dienstobliegenheiten zu. • Auf Grund der vom Schulrat beschlossenen allgemeinen Kriterien legt der Schuldirektor den Dienstplan der Schule, die Öffnungszeiten für den Parteienverkehr und die Einteilung der vom Kollektivvertrag für das Schulpersonal vorgesehenen Arbeitszeit im Hinblick auf die Erfordernisse des Schulbetriebs und die Bedürfnisse der Ortsgemeinschaft fest. • Der Direktor organisiert die Tätigkeiten der Schule nach den Kriterien einer effizienten und wirksamen Bildung. Er ist verantwortlich für die erzielten Ergebnisse, die in Beachtung der Eigenart ihrer Aufgaben bewertet werden • Der Direktor genehmigt die Verwendung von schulischen Räumlichkeiten für außerschulische Zwecke. (laut Art. 8 des LG Nr. 20/1995) • Der Schuldirektor trifft Maßnahmen für die Verwaltung des Vermögens und über die Verwendung der Geldmittel • Der Direktor führt die Beschlüsse des Schulrates durch • Dem Direktor können Aufgaben des Schulrates delegiert werden, außer Haushaltsvoranschlag und Jahresabschlussrechnung. • Der Direktor kann in Dringlichkeitsfällen auch Maßnahmen ohne Delegierung treffen, welche in der nächsten Schulratssitzung ratifiziert werden müssen. Zu den Kompetenzen der Kollegialorgane: Die Kollegialorgane der Schule garantieren die Effektivität der Autonomie der Schulen im Rahmen der Bestimmungen, die die Befugnisse und die Zusammensetzung der Organe regeln. Kompetenzen des Schulrates (laut LG Nr. 20/1995) • Der Schulrat genehmigt den Haushaltsvoranschlag und den Rechnungsabschluss. • Der Schulrat hat bei Wahrung der Zuständigkeiten des Lehrerkollegiums sowie der Klassenräte beschließende Befugnisse bezüglich der Organisation und Planung des Schulbetriebes und im besonderen nachstehende Aufgaben: er legt die allgemeinen Kriterien für die Ausarbeitung und Umsetzung des Erziehungsplanes der Schule fest und genehmigt den vom Lehrerkollegium vorgeschlagenen Erziehungsplan, er bestimmt die Kriterien und Modalitäten hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens sowie der Verwendung der Geldmittel für den Schulbetrieb, er bestimmt, nach Anhörung des Elternrates und des Schülerrates, aufgrund der verfügbaren Strukturen und Dienste, der sozialen und finanziellen Verhältnisse der Familien und jedenfalls unter Wahrung der Qualität des Unterrichts den Stundenplan, er bestimmt auch den Organisationsplan der schulergänzenden und schulbegleitenden Tätigkeiten, er legt die Richtlinien für das Jahresprogramm des Eltern- und Schülerrates fest, beschließt auf deren Anträge hin und unter Berücksichtigung der finanziellen Verfügbarkeit das Arbeitsprogramm und nimmt die entsprechenden Berichte entgegen, er genehmigt, nach Anhörung des Lehrerkollegiums, die Charta der schulischen Dienste aufgrund der Richtlinien, welche mit Dekret des Landeshauptmanns verabschiedet werden. • Der Schulrat setzt die Beiträge zu Lasten der Schülerinnen und Schüler fest, und zwar unter Berücksichtigung der von der Landesregierung festgelegten Kriterien für die einzelnen Arten und für das jeweilige Höchstausmaß. • Der Schulrat kann weitere Befugnisse an den Direktor delegieren. • Der Schulrat genehmigt Jahresprogramm des Schülerrates, • Der Schulrat beschließt und finanziert Vorschläge für die Elternarbeit und Elternfortbildung, direkte oder indirekte Wahlsystem und Wahlmodalitäten für Mitbestimmungsgremien, • Der Schulrat kann zusätzliche Schulversammlungen genehmigen. (laut LG Nr. 12/2000) • Der Schulrat erlässt allgemeine Richtlinien für die Erstellung des Schulprogramms und genehmigt das Schulprogramm, • Der Schulrat beschließt die Anpassungen des Schulkalenders, • Der Schulrat beschließt die interne Schulordnung, • Der Schulrat genehmigt den Schulverbundsvertrag, • Der Schulrat beschließt allgemeine Kriterien für die Erstellung des Dienstplanes, die Öffnungszeiten für den Parteienverkehr und die Einteilung der Arbeitszeit für das Schulpersonal. (laut DLH Nr. 74/2001) • Der Schulrat genehmigt den Haushaltsvoranschlag. • Der Schulrat nimmt die notwendigen Änderungen im Haushalt vor. • Der Schulrat setzt die Höchstgrenze der Beträge für unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen fest. • Der Schulrat kann auf die Einhebung von Einnahmen verzichten. • Der Schulrat setzt die Höhe des Fonds für Ökonomatsdienst fest. • Der Schulrat kann den Direktor ermächtigen, über die Repräsentationsausgaben bis zu vier Prozent der ordentlichen Zuweisung zu verfügen. • Der Schulrat genehmigt die Jahresabschlussrechnung. Der Schulrat entscheidet über folgende Angelegenheiten: • Annahme/Verzicht Legaten, Erbschaften, Schenkungen, • Gründung von Stiftungen, • Darlehen und Verträge mit mehrjähriger Laufzeit, • dingliche Rechte über Immobilien, • Beitritt zu Schulverbünden oder Konsortien, • wirtschaftliche Nutzung von geistigen Werken, • Teilnahme der Schulen an Initiativen, die Agenturen, Körperschaften, Universitäten, öffentliche oder private Subjekte mit einbeziehen. Kompetenzen des Lehrerkollegiums, des Klassenrates, des Elternrates und des Schülerrates • Zu den Kompetenzen dieser Kollegialorgane vgl. das Landesgesetz Nr. 20/1995 zu den Mitbestimmungsgremien der Schulen: http://lexbrowser.provinz.bz.it/doc/de/lp-1995-20/landesgesetz_vom_18_oktober_1995_nr_20.aspx?view=1&a=1995&n=20&in=- und das Landesgesetz Nr. 12/2000 zur Autonomie der Schulen: http://lexbrowser.provinz.bz.it/doc/de/lp-2000-12/landesgesetz_vom_29_juni_2000_nr_12.aspx?view=1&a=2000&n=12&in=- |
Strafen für die fehlende Mitteilung von Daten | Art. 47 | „Für die Schule nicht zutreffend“ | |
Rechnungslegung der Fraktionen (Region/Landtag) | Art. 28, Abs. 1 | „Für die Schule nicht zutreffend“ | |
Gliederung der Ämter | Art. 13, Abs. 1, Buchst. b, c | Informationen über die Organisation der eigenen Schule: 1. Beschreibung der Organisationsstruktur der Schule: „Der SSP Tschögglberg hat seinen Sitz in 39050 Jenesien, Schrann 4 und besteht aus 8 Schulstellen bzw. Außenstellen. Im Schuljahr 2017/2018 sind an der Schule 1 Schulführungskraft, 97 Lehrpersonen und 5 Personen in der Verwaltung tätig. Der Schule stehen folgende Finanzmittel für die Verwaltung der Schule zur Verfügung Die autonome Schule ist Teil des Bildungssystems des Landes. Sie ist eine öffentliche Körperschaft mit Rechtspersönlichkeit und Autonomie in den Bereichen Didaktik, Organisation, Forschung, Schulentwicklung, Schulversuche, Verwaltung und Finanzen. Die Schule ist verantwortlich für die Festlegung und Verwirklichung des Bildungsangebotes. Die Schulführungskraft ist die gesetzliche Vertreterin der autonomen Schule und die Vorgesetzte des Lehr- und des Verwaltungspersonals. Sie übt ihre Zuständigkeiten (die Zuständigkeiten der Schulführungskraft sind im Feld „Politisch-administrative Organe“ veröffentlicht) unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane aus. Die Kollegialorgane wirken unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen, die ihre Befugnisse und Zusammensetzung regeln (die Kompetenzen der Kollegialorgane sind im Feld „Politisch-administrative Organe“ veröffentlicht), an der Gestaltung der Schule mit und garantieren die Effektivität der Autonomie der Schule. Die Lehrpersonen sind für die Planung und Umsetzung der Lehr- und Lernprozesse verantwortlich. Im Rahmen der einheitlichen Führung, die der Schulführungskraft zusteht, koordiniert der verantwortliche Sekretär oder die verantwortliche Sekretärin die Verwaltungs-, Buchhaltungs- und Hilfsdienste der Schule. Das Schulpersonal, die Eltern, die Schülerinnen und Schüler beteiligen sich an der Umsetzung und Weiterentwicklung der Autonomie und übernehmen dementsprechende Verantwortung.“ 2. a) Organigramm des Schulsprengels |
|
Telefon und elektronische Post | Art. 13, Abs. 1, Buchst. d | Telefonnummer: 0471 354418 - E-Mail: ssp.tschoegglberg@schule.suedtirol.it - PEC-Adresse: ssp.tschoegglberg@pec.prov.bz.it |
Aufträge für Beratung und Mitarbeit
1. Ebene | 2. Ebene | des GvD Nr. 33/2013 | |
---|---|---|---|
Aufträge für Beratung und Mitarbeit | Art. 15, Abs. 1,2 | "Veröffentlichung von Aufträgen "PerlaPA" 2021 "Veröffentlichung von Aufträgen "PerlaPA" 2020 "Veröffentlichung von Aufträgen "PerlaPA" 2019 |
Personal
1. Ebene | 2. Ebene | des GvD Nr. 33/2013 | |
---|---|---|---|
Personal | Führungskräfte in Spitzenpositionen | Art. 15, Abs. 1, 2 Art. 41, Abs. 2, 3 | „Für die Schule nicht zutreffend“ |
Führungskräfte | Art. 10, Abs. 8, Buchst. d Art. 15, Abs. 1, 2, 5 Art. 41, Abs. 2, 3 | Priska Neulichedl | |
Organisatorische Positionen | Art. 10, Abs. 8, Buchst. d | Lebenslauf der Inhaber von organisatorischen Positionen an der Schule (z.B. Schulstellenleiter, stellvertretende Schulführungskraft) | |
Stellenplan | Art. 16, Abs. 1, 2 | http://www.provinz.bz.it/land/landesverwaltung/verwaltung/personal.asp | |
Personal mit nicht unbefristetem Arbeitsvertrag | Art. 17, Abs. 1, 2 | http://www.provinz.bz.it/land/landesverwaltung/verwaltung/personal.asp | |
Personalkennzahlen zu den Abwesenheiten | Art. 16, Abs. 3 | Zeitraum: September 2021/November 2021 - aktuelle Kennzahl: 17,41 Juni 2021/August 2021 - aktuelle Kennzahl: 52,37 März 2021/Mai 2021 - aktuelle Kennzahl: 14,53 Dezember 2020/Februar 2021 - aktuelle Kennzahl: 16,67 September 2020/November 2020 - aktuelle Kennzahl: 15,45 Juni 2020/August 2020 - aktuelle Kennzahl: 50,87 März 2020/Mai 2020 - aktuelle Kennzahl: 12,7 Dezember 2019/Februar 2020 - aktuelle Kennzahl: 17,26 September 2019/November 2019 - aktuelle Kennzahl: 16,15 Juni 2019/August 2019 - aktuelle Kennzahl: 51,23 März 2019/Mai 2019 - aktuelle Kennzahl: 17,59 Dezember 2018/Februar 2019 - aktuelle Kennzahl: 17,88 September 2018/November 2018 - aktuelle Kennzahl: 17,83 |
|
An die Bediensteten erteilte und autorisierte Aufträge | Art. 18, Abs. 1 | Erteilte und autorisierte Aufträge (z.B. Schulstellenleiter, Koordinator für das Schulprogramm) an Bedienstete. | |
Kollektivvertragsverhandlungen | Art. 21, Abs. 1 | http://www.provinz.bz.it/verhandlungsagentur/ | |
Ergänzende Kollektivvertragsverhandlungen | Art. 21, Abs. 2 | http://www.provinz.bz.it/schulamt/schulrecht/383.asp | |
Interne Kontrollorgane (OIV) | Art. 10, Abs. 8, Buchst. c | „Für die Schule nicht zutreffend“ |
Wettbewerbe
1. Ebene | 2. Ebene | des GvD Nr. 33/2013 | |
---|---|---|---|
Wettbewerbe | Art. 19 | Für die Wettbewerbe des Verwaltungspersonals der Schule: http://www.provinz.bz.it/land/landesverwaltung/verwaltung/wettbewerbe.asp Für die Aufnahme des Lehrpersonals (Rangordnungen): http://www.provinz.bz.it/schulamt/direktions-lehrpersonal/stellen-lehrpersonen.asp Wettbewerbe für das Lehrpersonal und Wettbewerbe für Schulführungskräfte: http://www.provinz.bz.it/schulamt/service/news.asp |
Performance
1. Ebene | 2. Ebene | des GvD Nr. 33/2013 | |
---|---|---|---|
Performance | Performance-Plan | Art. 10, Abs. 8, Buchst. b | Schulprogramm |
Bericht zur Performance | Art. 10, Abs. 8, Buchst. | „In Bearbeitung“ (siehe oben) | |
Gesamtbetrag der Prämien | Art. 20, Abs. 1 | http://www.provinz.bz.it/land/landesverwaltung/verwaltung/performance.asp | |
Daten zu den Prämien | Art. 20, Abs. 2 | http://www.provinz.bz.it/land/landesverwaltung/verwaltung/performance.asp |
|
Wohlbefinden am Arbeitsplatz | Art. 20, Abs. 3 | „In Bearbeitung“ |
Kontrollierte Körperschaften
1. Ebene | 2. Ebene | des GvD Nr. 33/2013 | |
---|---|---|---|
Kontrollierte Körperschaften | Beaufsichtigte öffentliche Körperschaften | Art. 22, Abs. 1, Buchst. a Art. 22, Abs. 2, 3 | „Für die Schule nicht zutreffend“ |
Beteiligte Gesellschaften | Art. 22, Abs. 1, Buchst. b Art. 22, Abs. 2, 3 | „Für die Schule nicht zutreffend“ | |
Kontrollierte privatrechtliche Körperschaften | Art. 22, Abs. 1, Buchst. c Art. 22, Abs. 2, 3 | „Für die Schule nicht zutreffend“ | |
Grafische Darstellung | Art. 22, Abs. 1, Buchst. d | „Für die Schule nicht zutreffend“ |
Verwaltungstätigkeiten und Verfahren
1. Ebene | 2. Ebene | des GvD Nr. 33/2013 | |
---|---|---|---|
Verwaltungstätigkeiten und Verfahren | Daten zu den Verwaltungstätigkeiten | Art. 24, Abs. 1 | Anzahl der Schulstellen: 8 Anzahl der Klassen: 37 Anzahl der Schülerinnen und Schüler: 522 Anzahl der Lehrpersonen: 87 Anzahl des Verwaltungspersonals: 24 |
Verfahrensarten | Art. 35, Abs. 1, 2 | http://www.provinz.bz.it/land/landesverwaltung/verwaltung/verwaltungstaetigkeiten-verfahren.asp | |
Monitoring der Verfahrenszeiten | Art. 24, Abs. 2 | Keine Verfahren | |
Ersatzerklärungen und Einholen der Daten von Amts wegen | Art. 35, Abs. 3 | „Für die Schule nicht zutreffend“ |
Maßnahmen
1. Ebene | 2. Ebene | des GvD Nr. 33/2013 | |
---|---|---|---|
Maßnahmen | Maßnahmen politische Organe | Art. 23 | Schulratsbeschlüsse 2021.pdf Schulratsbeschlüsse 2020.pdf |
Maßnahmen Führungskräfte | Art. 23 | Dekrete der Schulführungskraft 2021.pdf Dekrete der Schulführungskraft 2020.pdf |
|
Genehmigung des Zweijahresprogramms der Beschaffungen der Lieferungen und Dienstleistungen für die Programmierungsperiode 2020-2021 und des Dreijahresprogramms | Genehmigung des Zweijahresprogramms der Beschaffungen der Lieferungen und Dienstleistungen für die Programmierungsperiode 2020-2021 und des Dreijahresprogramms.pdf | ||
Genehmigung des Zweijahresprogramms der Beschaffungen der Lieferungen und Dienstleistungen für die Programmierungsperiode 2021-2022 und des Dreijahresprogramms | Genehmigung des Zweijahresprogramms der Beschaffungen der Lieferungen und Dienstleistungen für die Programmierungsperiode 2021-2022 und des Dreijahresprogramms.pdf | ||
Genehmigung des Zweijahresprogramms der Beschaffungen der Lieferungen und Dienstleistungen für die Programmierungsperiode 2022-2023 und des Dreijahresprogramms | Genehmigung des Zweijahresprogramms der Beschaffungen der Lieferungen und Dienstleistungen für die Programmierungsperiode 2022-2023 und des Dreijahresprogramms.pdf | ||
Ermächtigungen zum Vertragsabschluss für Ankäufe von Lieferungen und Dienstleistungen Ermächtigungen zum Vertragsabschluss für Beauftragungen für Referententätigkeit | Ermächtigungen |
Kontrollen in Unternehmen
1. Ebene | 2. Ebene | des GvD Nr. 33/2013 | |
---|---|---|---|
Kontrollen in Unternehmen | Art. 25 | „Für die Schule nicht zutreffend“ |
Kontrollen:
- 2x jährlich Kontrolle durch externe Revisoren
- periodische Kontrollen durch die externe Evaluation
Ausschreibungen und Verträge
1. Ebene | 2. Ebene | des GvD Nr. 33/2013 | |
---|---|---|---|
Ausschreibungen und Verträge | Art. 37, Abs. 1,2 | Ausschreibungen und Verträge werden auf der Webseite E-Procurement veröffentlicht. |
Zuschüsse, Beiträge, Beihilfen, wirtschaftliche Vergünstigungen
1. Ebene | 2. Ebene | des GvD Nr. 33/2013 | |
---|---|---|---|
Zuschüsse, Beiträge, Beihilfen, wirtschaftliche Vergünstigungen | Kriterien und Modalitäten | Art. 26, Abs. 1 | Kriterienbeschluss für finanzielle Unterstützung.pdf |
Gewährungsakte | Art. 26, Abs. 2 Art. 27 | „ Für die Schule nicht zutreffend“ |
Bilanzen
1. Ebene | 2. Ebene | des GvD Nr. 33/2013 | |
---|---|---|---|
Bilanzen | Haushaltsvoranschlag und Rechnungslegung | Art. 29, Abs. 1 | Budget 2022-2023-2024 Budget 2021-2022-2023 Jahresabschluss 2020 Jahresabschluss 2019 |
Plan zu den Indikatoren und Bilanzergebnissen | Art. 29, Abs. 2 | Zahlungsindikatoren 2021: Oktober bis Dezember: - 20,10 Juli bis September: - 16,60 Apri bis Juni: - 17,44 Jänner bis März: - 19,40 Jänner 2020 bis Dezember 2020: - 14,73 (eine negative Zahl bedeutet, dass vor Ablauf der Zahlungsfrist gezahlt wurde) |
Immobilien und Vermögensverwaltung
1. Ebene | 2. Ebene | des GvD Nr. 33/2013 | |
---|---|---|---|
Immobilien und Vermögensverwaltung | Immobilienvermögen | Art. 30 | Schulgebäude sind im Eigentum der jeweiligen Gemeinden. |
Mieten | Art. 30 | „Für die Schule nicht zutreffend.“ |
Kontrollen und Erhebungen zur Verwaltung
1. Ebene | 2. Ebene | des GvD Nr. 33/2013 | |
---|---|---|---|
Kontrollen und Erhebungen zur Verwaltung | Art. 31, Abs. 1 | Keine Beanstandungen |
Dienste und Leistungen der Verwaltung
1. Ebene | 2. Ebene | des GvD Nr. 33/2013 | |
---|---|---|---|
Dienste und Leistungen der Verwaltung | Beschreibung der Dienste (Dienstcharta) und Qualitätsstandards | Art. 32, Abs. 1 | Schüler- und Schülerinnencharta |
Kosten | Art. 32, Abs. 2, Buchst. a Art. 10, Abs. 5 | „In Bearbeitung“ | |
Durchschnittliche Dauer für die Durchführung der Dienste und Leistungen | Art. 32, Abs. 2, Buchst. b | Die Durchführung der Dienste und Leistungen werden duchschnittlich innerhalb von 30 Tagen aufgenommen. | |
Wartelisten im Gesundheitswesen | Art. 41, Abs. 6 | „Für die Schule nicht zutreffend“ |
Zahlungen der Verwaltung
1. Ebene | 2. Ebene | des GvD Nr. 33/2013 | |
---|---|---|---|
Zahlungen der Verwaltung | Indikator zum Zahlungsverhalten der Verwaltung | Art. 33 | Die Zahlungen an die Gläubiger werden laut Gesetz innerhalb von 30 Tagen ausgeführt |
IBAN und elektronische Zahlungen | Art. 36 | Raiffeisenkasse Bozen - Filiale Jenesien IBAN: IT67Q0808158800000302003856 |
Öffentliche Bauten
1. Ebene | 2. Ebene | des GvD Nr. 33/2013 | |
---|---|---|---|
Öffentliche Bauten | Art. 38 | „Für die Schule nicht zutreffend“ |
Planung und Raumordnung
1. Ebene | 2. Ebene | des GvD Nr. 33/2013 | |
---|---|---|---|
Planung und Raumordnung | Art. 39 | „Für die Schule nicht zutreffend“ |
Umweltinformationen
1. Ebene | 2. Ebene | des GvD Nr. 33/2013 | |
---|---|---|---|
Umweltinformationen | Art. 40 | „Für die Schule nicht zutreffend“ |
Konventionierte private Sanitätsstrukturen
1. Ebene | 2. Ebene | des GvD Nr. 33/2013 | |
---|---|---|---|
Konventionierte private Sanitätsstrukturen | Art. 41, Abs. 4 | „Für die Schule nicht zutreffend“ |
Außerordentliche Maßnahmen und Notfälle
1. Ebene | 2. Ebene | des GvD Nr. 33/2013 | |
---|---|---|---|
Außerordentliche Maßnahmen und Notfälle | Art. 42 | „Für die Schule nicht zutreffend“ |
Weiterer Inhalte
1. Ebene | 2. Ebene | des GvD Nr. 33/2013 | |
---|---|---|---|
Weiterer Inhalte | „Bürgerzugang Mit Artikel 5 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 14. März 2013, Nr. 33, wurde der Bürgerzugang eingeführt. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Dokumente, Informationen und Daten, welche nicht gemäß dem genannten gesetzesvertretenden Dekret von der öffentlichen Verwaltung veröffentlicht worden sind, von jedem Bürger/jeder Bürgerin angefordert werden können. Zugangsvoraussetzungen: Das Recht auf Bürgerzugang kann von jedem Bürger/jeder Bürgerin kostenlos und ohne Angabe einer Begründung ausgeübt werden. Die Anfrage kann jederzeit gestellt werden und ist an die Schulführungskraft zu richten. Anfragen unter: ssp.tschoegglberg@schule.suedtirol.it |